Es ist nicht auszuschliessen, dass zwischen Konkubinatspartnern noch andere Rechtsbeziehungen bestehen, die nach dem jeweiligen anwendbaren Vertragsrecht zu beurteilen wären. Sie müssten dann aber im Einzelfall im Vordergrund stehen und nicht vom Gemeinschaftszweck geprägt sein. Vorliegend ist unbestritten, dass die Parteien über mehrere Jahre in einem Konkubinat lebten. Das Führen dieser Lebensgemeinschaft war Zweck dieser Gesellschaft. Sie finanzierten ihre Lebensgemeinschaft mit gemeinsamen Kräften oder Mitteln, wobei die Beiträge in der Regel je zur Hälfte geleistet wurden.