Aus den Erwägungen: Das Konkubinat ist in der schweizerischen Rechtsordnung nicht explizit gesetzlich geregelt. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist auf die Folgen der Beendigung des Konkubinats das Recht der einfachen Gesellschaft anwendbar (BGE 108 II 204, 109 II 228), soweit es um die Abwicklung von Forderungen geht, die mit dem gemeinsamen Zweck - dem Führen einer Lebensgemeinschaft - zusammenhängen. Es ist nicht auszuschliessen, dass zwischen Konkubinatspartnern noch andere Rechtsbeziehungen bestehen, die nach dem jeweiligen anwendbaren Vertragsrecht zu beurteilen wären.