rin im Vertrauen auf gemeinsame Zukunftspläne (Umzug S. nach T. und T. nach G., Teppichreinigung, Aidstest). Im November 2002 bezahlte der Beklagte der Klägerin einen Betrag von Fr. 19'000.--. Dabei handelte es sich nach übereinstimmender Darstellung der Parteien um die Rückzahlung eines Darlehens im Betrag von Fr. 14'500.--; aus welchem Grund der darüber hinausgehende Betrag von Fr. 4’500.-- geleistet wurde, ist umstritten. Im Anschluss an die Mitteilung des Beklagten, er habe das Geld überwiesen, schrieb die Klägerin ihm eine E-Mail mit folgendem Inhalt: „Ich