Fortan wohnte sie bei ihren Eltern in G. Im vorliegenden Prozess macht die Klägerin gegenüber dem Beklagten Forderungen von insgesamt Fr. 38'475.45 geltend. Es handelt sich dabei um den hälftigen Anteil von den gemeinsamen Haushalt betreffende Rechnungen, welche die Klägerin allein bezahlt hatte, sowie um Entschädigungen für von der Klägerin geleistete Arbeiten und Dienste im Interesse der Liegenschaft des Beklagten, um Entschädigungen für nunmehr für sie nutzlose Anschaffungen für das Haus in T. (Teppiche, Vorhänge, Friteuse), um Herabsetzung ihrer Mietzinszahlungen wegen Unbewohnbarkeit des Hauses in T. sowie um Schadenersatzforderungen für unnötige Aufwendungen der Kläge-