Am 16. Oktober 2002 eröffnete der Beklagte der Klägerin, dass er sich in eine andere Frau verliebt habe. Die Klägerin erklärte daraufhin die Beziehung unverzüglich als beendet und zog bereits am 18. Oktober 2002 aus. Fortan wohnte sie bei ihren Eltern in G. Im vorliegenden Prozess macht die Klägerin gegenüber dem Beklagten Forderungen von insgesamt Fr. 38'475.45 geltend.