Sachverhalt: Die Parteien lebten seit Februar 1996 zunächst in einer gemeinsamen Wohnung in S., später im Haus des Beklagten in T. im Konkubinat. Das renovationsbedürftige Haus in T. erwarb der Beklagte im Dezember 2000. Es sollte gemeinsam umgebaut und erneuert werden, damit es die Parteien künftig zusammen bewohnen konnten. Der Umbau begann im Juni 2001 und erfolgte etappenweise von Zimmer zu Zimmer. Im November 2001 zogen die Parteien von S. nach T. Der Umbau war jedoch erst im Juli 2002 soweit beendet, als ein ungehindertes Wohnen im Haus möglich war. Am 16. Oktober 2002 eröffnete der Beklagte der Klägerin, dass er sich in eine andere Frau verliebt habe.