Beim Ersatzanspruch nach Absatz 1 handelt es sich nicht um einen Lohn-, sondern um einen Schadenersatzanspruch. Der Schaden umfasst alle Lohnbestandteile. Ein Abzug wegen Mitverschuldens des Arbeitnehmers ist unzulässig (Rehbinder, a.a.O., N. 4 zu 337c OR; Streiff/von Kaenel, a.a.O., N. 3 zu 337c OR). Der Schaden ist sofort fällig. Abzuziehen sind die Sozialversicherungsabzüge (Rehbinder, a.a.O., N. 6 zu 337c OR; Streiff/von Kaenel, a.a.O., N. 15 zu 337c OR). 3.2 Gemäss dem Arbeitsvertrag vom 17. September 2003 kann mit einer Frist von zwei Monaten auf das Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.