Sie sind im Lichte von Art. 328 ZGB in der Lage monatlich ab dem 1. Juni 2005 Fr. 500.-- an den Unterhalt ihres Sohnes beizutragen. Allein aus den Erbschaften kann der Unterhaltsbeitrag für den Sohn mehrere Jahrzehnte bezahlt werden. 101 B. Gerichtsentscheide 3458