Bei der Frage der günstigen Verhältnisse sei immer im Auge zu behalten, dass finanziell gut gestellte Personen mit bescheidener Lebenshaltung nicht schlechter gestellt werden dürfen als Personen, die ihre Mittel für einen aufwändigen Lebensstil (Reisen, Autos, Jacht etc.) ausgäben. Vor allem selbstgeäufnetes Vermögen solle daher nicht bzw. nur mit grosser Zurückhaltung berücksichtigt werden. Etwas 98 B. Gerichtsentscheide 3458