Gründe dafür, dass das Amtsgericht Schöneberg nicht innert nützlicher Frist entscheiden würde, sind nicht ersichtlich. Schliesslich ist beachtlich, dass der Gesuchgegner in seinen Rechtsschriften mehrfach geäussert hat, die deutschen Gerichte seien für den Erlass von Massnahmen zuständig. Daraus ergibt sich, dass er sich auf einen Prozess vor den deutschen Gerichten einlassen will und damit die Zuständigkeit dieser Gerichte jedenfalls nach Art. 24 der Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Verordnung [EG] Nr. 44/2001 vom 22.12.2000; EuGVVO, auch Brüssel I - Verordnung genannt) gegeben ist.