Nach den Ausführungen oben unter Buchstabe a) könnte eine schweizerische Zuständigkeit unter anderem nur dann bejaht werden, wenn Gefahr im Verzug liegt. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn ein unwiederbringlicher Rechtsverlust droht (D. Trachsel, a.a.O., S. 453). Einen solchen hat die Gesuchstellerin weder behauptet noch glaubhaft gemacht. Im Übrigen kennt das deutsche Recht mit § 620 ZPO eine dem Art. 137 ZGB vergleichbare Regelung. Gründe dafür, dass das Amtsgericht Schöneberg nicht innert nützlicher Frist entscheiden würde, sind nicht ersichtlich.