2. Auf Unterhaltsfragen ist das MSA dagegen nicht anwendbar (Bundesgericht 5C.50/2000 vom 15. Mai 2000, E. 2 a/bb). Trotzdem haben die schweizerischen Gerichte, sobald sie mit der Gestaltung der Elternrechte befasst sind, auch den Kinderunterhalt festzulegen. Zur Begründung kann auf Erwägung 2 a/bb des Entscheids des Bundesgerichts vom 15. Mai 2000 im Verfahren 5C.50/2000 verwiesen werden. 3. Bezüglich des Frauenunterhalts und des Prozesskostenvorschusses hingegen ist im Rahmen von Art. 10 IPRG zu entscheiden. Nach den Ausführungen oben unter Buchstabe a) könnte eine schweizerische Zuständigkeit unter anderem nur dann bejaht werden, wenn Gefahr im Verzug liegt.