O., S. 445). Nach Art. 1 MSA sind die Gerichte desjenigen Staates, in dem ein Minderjähriger seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, zum Erlass von Massnahmen zuständig. Im vorliegenden Fall wohnen die Kinder M. und J. im Kanton Appenzell A.Rh. Demzufolge sind die hiesigen Gerichte für die Regelung der Obhut und des Besuchsrechtes örtlich zuständig. 96 B. Gerichtsentscheide 3457