IPRG können die schweizerischen Gerichte vorsorgliche Massnahmen treffen, auch wenn sie für die Entscheidung in der Sache selbst nicht zuständig sind. Gemäss herrschender Lehre und Rechtsprechung können jedoch vorsorgliche Massnahmen im ausländischen Ehescheidungsverfahren in der Schweiz dann nicht erwirkt werden, wenn im ausländischen Staat auf vorsorgliche Massnahmen geklagt werden kann, ein allfälliger Massnahmenentscheid am Ort des Hauptprozesses bzw. in der Schweiz vollstreckt werden kann und keine Gefahr in Verzug ist (ZR 100 Nr. 30 mit Hinweisen; D. Trachsel, Konkurrierende Zuständigkeiten in internationalen Familienrechtsfäl-