Eine Verpflichtung des Ehemannes zu Unterhaltszahlungen an die Frau, die ihm nach dem Leben trachtete, widerspricht dem Gerechtigkeitsgedanken in einem besonders schweren Ausmass, so dass auch das Zusprechen eines aufgrund der Straftat gekürzten Unterhaltsbeitrags nicht in Betracht fällt. Die Ehefrau hat somit keinen Unterhaltsanspruch gegenüber dem Ehemann. Es kann daher offen bleiben, ob in Anwendung der Krite- 86 B. Gerichtsentscheide 3455