ZGB zu qualifizieren ist. Die Ehefrau hat über einen längeren Zeitraum vorsätzlich und planmässig die Tötung ihres Gatten vorbereitet und konkrete organisatorische Vorkehrungen zur Ausführung der Tat getroffen. Wer solches tut, kann nicht auch noch ernsthaft erwarten, von der anvisierten Person wirtschaftliche Unterstützung in Form von Unterhaltsbeiträgen zu erhalten. Eine Verpflichtung des Ehemannes zu Unterhaltszahlungen an die Frau, die ihm nach dem Leben trachtete, widerspricht dem Gerechtigkeitsgedanken in einem besonders schweren Ausmass, so dass auch das Zusprechen eines aufgrund der Straftat gekürzten Unterhaltsbeitrags nicht in Betracht fällt.