Es ist wohl sicher richtig, dass sich die Beziehung der Parteien seit einiger Zeit äusserst schwierig gestaltete und die Ehefrau unter im Strafverfahren dokumentierten, wiederkehrenden Gewaltexzessen des Ehemannes zu leiden hatte. Selbst wenn man ihr zubilligt, dass es ihr damals sowohl physisch als auch psychisch sehr schlecht gegangen sein muss und sie sich subjektiv in einer ausweglosen Situation gefühlt haben mag, kann das für die von ihr getroffenen Vorkehrungen im Hinblick auf die Tötung eines Menschen keine Rechtfertigung sein. Daraus ergibt sich, dass die Straftat der Ehefrau gegen den Ehemann als schwer im Sinne von Art. 125 Abs. 3 Ziff. 3 ZGB zu qualifizieren ist.