Damit hatte sie die Tatherrschaft aus den Händen gegeben: Es wäre dem Schützen mit den von der Ehefrau gelieferten Angaben möglich gewesen, sein Opfer zu kontaktieren oder zu finden und die Tat auszuführen. Dieser verständigte jedoch glücklicherweise die Polizei und liess so das Vorhaben der Ehefrau auffliegen. Die Umstände, welche die Ehefrau zu diesem Vorgehen bewogen haben, sind hier - wie bereits bei der Prüfung des Verschuldens im Strafurteil - ebenfalls zu berücksichtigen.