Dabei ist die objektive Schwere der Tat und nicht ihre abstrakte strafrechtliche Qualifikation als Verbrechen oder Vergehen massgeblich. Diese kann jedoch ein für die Beurteilung hilfreiches Kriterium sein (vgl. zum Ganzen: Sutter/ Freiburghaus, Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, N 12 zu Art. 125). Die Verurteilung der Ehefrau erfolgte wegen strafbaren Vorbereitungshandlungen zu einem Tötungsdelikt nach Art. bis 260 i.V.m. Art. 111 StGB, bedroht mit einem Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Zuchthaus oder Gefängnis. Bei einer solchen Tat handelt es sich gemäss Art. 9 Abs. 1 StGB nach strafrechtlicher Qualifikation formell um ein Verbrechen, was bereits für eine gewisse Schwere der