gen zu einem Tötungsdelikt (Art. 260 i.V.m. Art. 111 StGB) zu einer bedingten Gefängnisstrafe von zehn Monaten verurteilt. Dieses Urteil wurde vom Obergericht von Appenzell A.Rh. mit Entscheid vom 26. Februar 2002 bestätigt. Die Verurteilung ist inzwischen rechtskräftig. Zu beurteilen ist hier die Schwere der von der Ehefrau begangenen Straftat nach rein privatrechtlichen Gesichtspunkten. Dabei ist die objektive Schwere der Tat und nicht ihre abstrakte strafrechtliche Qualifikation als Verbrechen oder Vergehen massgeblich.