Gemäss Art. 125 Abs. 3 ZGB ist ein Unterhaltsbeitrag bei ansonsten gegebenen Voraussetzungen dann zu verweigern oder zu kürzen, wenn er offensichtlich unbillig wäre. Was der Gesetzgeber als unbillig im Sinne dieser Vorschrift erachtete, wird beispielhaft in Ziff. 1 bis 3 konkretisiert. Vorliegend ist zu beurteilen, ob ein Unterhaltsbeitrag an die Ehefrau in Anwendung von Art. 125 Abs. 3 Ziff. 3 ZGB (schwere Straftat gegen den Verpflichteten) wegen offensichtlicher Unbilligkeit versagt oder gekürzt werden muss. Tatsächlich wurde die Ehefrau mit Urteil des Kantonsgerichts von Appenzell A.Rh. vom 8. Februar 2001 wegen Vorbereitungshandlunbis