haltsbeitrag in Anwendung von Art. 125 Abs. 3 Ziff. 3 ZGB zu versagen. Es sei rechtsmissbräuchlich, dem Ehemann erst nach dem Leben zu trachten und dann noch Unterhalt von ihm zu verlangen. Gemäss Art. 125 Abs. 1 ZGB hat ein Ehegatte dem anderen Ehegatten nach der Scheidung einen Unterhaltsbeitrag zu leisten, wenn letzterem nicht zugemutet werden kann, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung sind verschiedene Kriterien beim Entscheid, ob ein Beitrag zu leisten sei und gegebenenfalls in welcher Höhe und für welchen Zeitraum, zu berücksichtigen. Gemäss Art.