Eine Verpflichtung des Ehemannes zu Unterhaltszahlungen an die Frau, die ihm nach dem Leben trachtete, widerspricht dem Gerechtigkeitsgedanken in einem besonders schweren Ausmass, so dass auch das Zusprechen eines aufgrund der Straftat gekürzten Unterhaltsbeitrags nicht in Betracht fällt (Art. 125 Abs. 3 Ziffer 3 ZGB).