B. Gerichtsentscheide 3454 2. Obergericht und übrige Gerichte 2.1 Zivilrecht 3454 Verweigerung eines Unterhaltsbeitrages zufolge Unbilligkeit. Die Ehefrau, welche über einen längeren Zeitraum vorsätzlich und plan- mässig die Tötung ihres Gatten vorbereitet und konkrete organisatori- sche Vorkehrungen zur Ausführung der Tat getroffen hat, kann nicht ernsthaft erwarten, von der avisierten Person wirtschaftliche Unter- stützung in Form von Unterhaltsbeiträgen zu erhalten. Eine Verpflich- tung des Ehemannes zu Unterhaltszahlungen an die Frau, die ihm nach dem Leben trachtete, widerspricht dem Gerechtigkeitsgedanken in einem besonders schweren Ausmass, so dass auch das Zuspre- chen eines aufgrund der Straftat gekürzten Unterhaltsbeitrags nicht in Betracht fällt (Art. 125 Abs. 3 Ziffer 3 ZGB). Aus den Erwägungen: Die Ehefrau beantragt, es sei ihr ein angemessener nachehelicher Unterhalt zuzusprechen. Zur Begründung ihres Antrags lässt die Ehe- frau im Wesentlichen ausführen, sie sei aufgrund ihrer Invalidität auf Unterhaltsbeiträge angewiesen, da die IV-Rente nicht ausreiche, ihren Lebensunterhalt zu finanzieren. Der Ehemann verweigert die Zahlung eines Unterhaltsbeitrags mit der Begründung, die Ehefrau habe ver- sucht, ihn umzubringen bzw. umbringen zu lassen. Sie sei vom Ober- gericht von Appenzell A.Rh. in der Zwischenzeit rechtskräftig verurteilt worden wegen Vorbereitungshandlungen zu einem Tötungsdelikt. Dabei handle es sich um eine schwere Straftat. Der Ehefrau sei des- halb - wie bereits im Massnahmeverfahren - ein nachehelicher Unter- 84 B. Gerichtsentscheide 3454 haltsbeitrag in Anwendung von Art. 125 Abs. 3 Ziff. 3 ZGB zu versa- gen. Es sei rechtsmissbräuchlich, dem Ehemann erst nach dem Le- ben zu trachten und dann noch Unterhalt von ihm zu verlangen. Gemäss Art. 125 Abs. 1 ZGB hat ein Ehegatte dem anderen Ehe- gatten nach der Scheidung einen Unterhaltsbeitrag zu leisten, wenn letzterem nicht zugemutet werden kann, dass er für den ihm gebüh- renden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsor- ge selbst aufkommt. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung sind verschie- dene Kriterien beim Entscheid, ob ein Beitrag zu leisten sei und gege- benenfalls in welcher Höhe und für welchen Zeitraum, zu berücksich- tigen. Gemäss Art. 125 Abs. 3 ZGB ist ein Unterhaltsbeitrag bei an- sonsten gegebenen Voraussetzungen dann zu verweigern oder zu kürzen, wenn er offensichtlich unbillig wäre. Was der Gesetzgeber als unbillig im Sinne dieser Vorschrift erachtete, wird beispielhaft in Ziff. 1 bis 3 konkretisiert. Vorliegend ist zu beurteilen, ob ein Unterhaltsbei- trag an die Ehefrau in Anwendung von Art. 125 Abs. 3 Ziff. 3 ZGB (schwere Straftat gegen den Verpflichteten) wegen offensichtlicher Unbilligkeit versagt oder gekürzt werden muss. Tatsächlich wurde die Ehefrau mit Urteil des Kantonsgerichts von Appenzell A.Rh. vom 8. Februar 2001 wegen Vorbereitungshandlun- bis gen zu einem Tötungsdelikt (Art. 260 i.V.m. Art. 111 StGB) zu einer bedingten Gefängnisstrafe von zehn Monaten verurteilt. Dieses Urteil wurde vom Obergericht von Appenzell A.Rh. mit Entscheid vom 26. Februar 2002 bestätigt. Die Verurteilung ist inzwischen rechtskräftig. Zu beurteilen ist hier die Schwere der von der Ehefrau begange- nen Straftat nach rein privatrechtlichen Gesichtspunkten. Dabei ist die objektive Schwere der Tat und nicht ihre abstrakte strafrechtliche Qualifikation als Verbrechen oder Vergehen massgeblich. Diese kann jedoch ein für die Beurteilung hilfreiches Kriterium sein (vgl. zum Gan- zen: Sutter/ Freiburghaus, Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, N 12 zu Art. 125). Die Verurteilung der Ehefrau erfolgte wegen straf- baren Vorbereitungshandlungen zu einem Tötungsdelikt nach Art. bis 260 i.V.m. Art. 111 StGB, bedroht mit einem Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Zuchthaus oder Gefängnis. Bei einer solchen Tat handelt es sich gemäss Art. 9 Abs. 1 StGB nach strafrechtlicher Qualifikation formell um ein Verbrechen, was bereits für eine gewisse Schwere der Straftat spricht. Es ist jedoch konkret zu betrachten, welches Verhal- ten der Ehefrau zu einer strafrechtlichen Verurteilung geführt hat. Der Begründung des erstinstanzlichen Urteils ist zu entnehmen, dass die 85 B. Gerichtsentscheide 3454 Ehefrau mit ihren beiden Töchtern besprochen hatte, den Ehemann anlässlich einer Ferienreise zu vergiften. Ein Freund einer Tochter wurde damit beauftragt, das nötige Gift aufzutreiben. Die Ehefrau machte dabei Pläne für den gesamten Tatablauf und bestimmte auch den Tatzeitpunkt. Später, als die Beteiligten realisierten, dass es schwierig war, ein geeignetes Gift zu beschaffen, erklärte sich die Ehefrau damit einverstanden, dass der Ehemann erschossen werden sollte und erstellte zuhanden des bereits kontaktierten Schützen eine genaue Personenbeschreibung des zukünftigen Opfers. Damit hatte sie die Tatherrschaft aus den Händen gegeben: Es wäre dem Schüt- zen mit den von der Ehefrau gelieferten Angaben möglich gewesen, sein Opfer zu kontaktieren oder zu finden und die Tat auszuführen. Dieser verständigte jedoch glücklicherweise die Polizei und liess so das Vorhaben der Ehefrau auffliegen. Die Umstände, welche die Ehe- frau zu diesem Vorgehen bewogen haben, sind hier - wie bereits bei der Prüfung des Verschuldens im Strafurteil - ebenfalls zu berücksich- tigen. Es ist wohl sicher richtig, dass sich die Beziehung der Parteien seit einiger Zeit äusserst schwierig gestaltete und die Ehefrau unter im Strafverfahren dokumentierten, wiederkehrenden Gewaltexzessen des Ehemannes zu leiden hatte. Selbst wenn man ihr zubilligt, dass es ihr damals sowohl physisch als auch psychisch sehr schlecht ge- gangen sein muss und sie sich subjektiv in einer ausweglosen Situati- on gefühlt haben mag, kann das für die von ihr getroffenen Vorkeh- rungen im Hinblick auf die Tötung eines Menschen keine Rechtferti- gung sein. Daraus ergibt sich, dass die Straftat der Ehefrau gegen den Ehemann als schwer im Sinne von Art. 125 Abs. 3 Ziff. 3 ZGB zu qualifizieren ist. Die Ehefrau hat über einen längeren Zeitraum vorsätzlich und planmässig die Tötung ihres Gatten vorbereitet und konkrete organi- satorische Vorkehrungen zur Ausführung der Tat getroffen. Wer sol- ches tut, kann nicht auch noch ernsthaft erwarten, von der anvisierten Person wirtschaftliche Unterstützung in Form von Unterhaltsbeiträgen zu erhalten. Eine Verpflichtung des Ehemannes zu Unterhaltszahlun- gen an die Frau, die ihm nach dem Leben trachtete, widerspricht dem Gerechtigkeitsgedanken in einem besonders schweren Ausmass, so dass auch das Zusprechen eines aufgrund der Straftat gekürzten Unterhaltsbeitrags nicht in Betracht fällt. Die Ehefrau hat somit keinen Unterhaltsanspruch gegenüber dem Ehemann. Es kann daher offen bleiben, ob in Anwendung der Krite- 86 B. Gerichtsentscheide 3455 rien von Art. 125 Abs. 1 und 2 ZGB grundsätzlich ein Unterhaltsan- spruch bestehen würde. Entsprechende Beweisanträge des Rechts- vertreters der Ehefrau zur Ermittlung der Einkommens- und Vermö- gensverhältnisse des Ehemannes werden - soweit sie überhaupt sub- stantiiert formuliert wurden - abgewiesen, da sich weitere Abklärungen in diese Richtung für Fragen des Unterhaltsanspruchs an sich als irrelevant erweisen. KGer 25.10.2004 3455 Ausserordentliche Beiträge eines Ehegatten. Nicht jede, blosse Mithilfe übersteigende Arbeitsleistung löst einen Entschädigungsan- spruch nach Art. 165 ZGB aus. Hat ein Paar keine Kinder und geht die Ehefrau - abgesehen von Aushilfstätigkeiten - keiner auswärtigen Erwerbstätigkeit nach, stellt ein wöchentlicher Einsatz im Geschäft des Ehemannes von ein bis zwei Tagen noch keinen ausserordentli- chen Beitrag im Sinne des Gesetzes dar. Unterhaltsbeiträge. Aufbau einer angemessenen Altersvorsorge. Frist, innert welcher einem Ehegatten zugemutet werden kann, für seinen Unterhalt (wieder) selbst aufzukommen. Mögliche Methoden zur Ermittlung einer allfälligen zukünftigen Einbusse bei der Altersvor- sorge. Aus den Erwägungen: 1. Nach Art. 165 Abs. 1 ZGB hat ein Ehegatte, der im Beruf oder Gewerbe des andern erheblich mehr mitgearbeitet hat, als sein Bei- trag an den Unterhalt der Familie verlangt, dafür Anspruch auf ange- messene Entschädigung. Nicht jede, blosse Mithilfe übersteigende Arbeitsleistung löst einen Entschädigungsanspruch gemäss Art. 165 ZGB aus. Nach der Intention des Gesetzgebers sollten gesteigerte Arbeitsleistungen zugunsten des andern Gatten grundsätzlich nicht finanziell abgegolten werden, sondern nur ausnahmsweise, wenn die „Gratisleistung“ mit der Billigkeit nicht zu vereinbaren wäre. Dass ein Gatte mehr arbeitet, als er unterhaltsrechtlich im Rahmen der konkre- 87