rend der Angeklagte für sein Vorbeifahren am Postauto fast 7 Sekunden benötigt. Nimmt man ausserdem an, dass der Gegenverkehr bei einer geschätzten Sichtweite von 60 m mit einer Geschwindigkeit von etwa 76 km/h fahren dürfte, um innerhalb dieser Distanz anhalten zu können, ergibt sich von selbst, dass eine Geschwindigkeit von 60 km/h aufgrund der örtlichen Verhältnisse in jeder Hinsicht angemessen ist und somit als minimale Geschwindigkeit des Gegenverkehrs den Berechnungen zugrunde gelegt werden kann. Die diesbezüglichen Einwände des Verteidigers zur angepassten Geschwindigkeit des Gegenverkehrs sind daher zurückzuweisen.