In jedem Fall hatte der Angeklagte mit Gegenverkehr zu rechnen. Selbst wenn man zu seinen Gunsten eine angepasste Geschwindigkeit von 60 km/h annehmen würde, wäre der von ihm überschaubare Raum nicht ausreichend für sein Fahrmanöver gewesen, denn – wie bereits oben erläutert – kann ein entgegenkommendes Fahrzeug diesen Raum von 73 m in lediglich 4 Sekunden vollständig durchfahren, wäh- 138 B. Gerichtsentscheide 3444