33 Abs. 2 und 3 SVG handelt es sich um allgemeine Vorschriften zur Anpassung der Geschwindigkeit bei besonderen Verhältnissen, welche im Einzelfall zu konkretisieren sind. Der Lenker des entgegenkommenden Fahrzeugs musste nicht damit rechnen, dass ihm nach der Kurve ein überholendes Fahrzeug auf seiner Spur entgegen kam. Auch drängt es sich nicht auf, dass um ca. 21.00 Uhr am Abend noch dazu in einer ländlichen Gegend ohne nahe gelegene Siedlungen ein reger Verkehr auf Fussgängerstreifen herrscht, der eine Anpassung der Geschwindigkeit in jedem Fall erfordern würde. In jedem Fall hatte der Angeklagte mit Gegenverkehr zu rechnen.