Den vorstehenden Berechnungen liegt die Annahme zugrunde, dass entgegenkommende Fahrzeuge sich mit einer Geschwindigkeit von 60 bis 80 km/h fortbewegen. Nach Ansicht des Kantonsgerichts ist diese Geschwindigkeit im betreffenden Strassenabschnitt von Teufen her kommend den Verhältnissen angemessen. Bei den vom Verteidiger zitierten Bestimmungen von Art. 32 Abs. 1 SVG, Art. 4 Abs. 1 VRV, Art. 33 Abs. 2 und 3 SVG handelt es sich um allgemeine Vorschriften zur Anpassung der Geschwindigkeit bei besonderen Verhältnissen, welche im Einzelfall zu konkretisieren sind.