weil er mit entgegenkommenden Fahrzeugen rechnen musste, ergibt sich von selbst, dass er verpflichtet war, dem Gegenverkehr den Vortritt zu lassen. Es ist unbestritten, dass die Strasse an jener Stelle nicht breit genug ist, dass neben dem haltenden Postauto noch zwei Personenwagen kreuzen könnten. Der Angeklagte fuhr an dieser Stelle am haltenden Postauto vorbei, ohne zu wissen, ob der dafür benötigte Raum von vortrittsberechtigtem Gegenverkehr frei bleiben würde. Den vorstehenden Berechnungen liegt die Annahme zugrunde, dass entgegenkommende Fahrzeuge sich mit einer Geschwindigkeit von 60 bis 80 km/h fortbewegen.