ren am Postauto nötige Raum war somit nicht übersichtlich genug und der Angeklagte durfte nicht davon ausgehen, dass der von ihm für das Fahrmanöver benötigte Raum die ganze Zeit frei bleiben würde. Es fehlt somit an einer in Art. 35 Abs. 2 SVG statuierten Voraussetzung, der Übersichtlichkeit des für das Fahrmanöver benötigten Raumes, so dass der Angeklagte diese Verkehrsregel verletzte, indem er trotzdem am Postauto vorbeifuhr. Gleichzeitig verletzte er damit auch die Regel von Art. 9 Abs. 1 VRV, wonach dem Gegenverkehr der Vortritt zu lassen ist, wenn das Kreuzen durch ein Hindernis auf der eigenen Spur erschwert ist. Wenn der Angeklagte schon nicht am Postauto vorbeifahren durfte,