Bei der Distanz, die ein entgegenkommendes Fahrzeug mit einer Geschwindigkeit von 60 bis 80 km/h zurücklegen könnte, war der für den Angeklagten zu übersehende Raum somit auf jeden Fall zu kurz und die dafür benötigte Zeit zu lange, um das problemlose Vorbeifahren ohne Behinderung eines möglicherweise entgegenkommenden Fahrzeugs zu gewährleisten. Bei Dunkelheit war die Situation sogar noch prekärer, da der Angeklagte - wie er selbst angab - eigentlich nur bis zum Fussgängerstreifen sehen konnte. Der für das Vorbeifah- 137 B. Gerichtsentscheide 3444