Dabei wurde berücksichtigt, dass der Angeklagte zunächst relativ vorsichtig am Postauto vorbei fuhr und erst zuletzt stark beschleunigte. Der Querbeschleunigungswert beim Ausschwenken ist wegen der geringeren Geschwindigkeit niedriger als beim Einschwenken. Bei der Distanz, die ein entgegenkommendes Fahrzeug mit einer Geschwindigkeit von 60 bis 80 km/h zurücklegen könnte, war der für den Angeklagten zu übersehende Raum somit auf jeden Fall zu kurz und die dafür benötigte Zeit zu lange, um das problemlose Vorbeifahren ohne Behinderung eines möglicherweise entgegenkommenden Fahrzeugs zu gewährleisten.