Zur Ermittlung der Länge des Überholwegs und der Überholzeit ist zu berücksichtigen, dass der Angeklagte hinter dem Postauto stand und erst anfahren musste. Sowohl zum Ausschwenken als auch zum Einschwenken hatte er einen „S“-förmigen Bogen zu fahren, was den zu fahrenden Weg verlängert. Die dabei auftretende Querbeschleunigung des Fahrzeugs verlangsamt das Manöver zusätzlich. Nach eigenen Angaben fuhr der Angeklagte vorsichtig und im Schritttempo wegen des für ihn erkennbaren Fussgängerstreifens.