übersehbaren Abschnitts in dem Moment, als er sich zum Vorbeifahren entschloss, könnte ein mit 70 km/h fahrendes Fahrzeug in nur 3,45 Sekunden zurücklegen; bei einer Geschwindigkeit von 60 km/h würde es für diese Distanz vier Sekunden benötigen, bei 80 km/h wären es drei Sekunden. In drei bis vier Sekunden konnte der Angeklagte jedoch sein Vorbeifahrmanöver nicht beenden, wie im Folgenden darzulegen ist: Zur Ermittlung der Länge des Überholwegs und der Überholzeit ist zu berücksichtigen, dass der Angeklagte hinter dem Postauto stand und erst anfahren musste.