Der Angeklagte hätte in dem Moment, in dem er zum Vorbeifahren ansetzte, die Gewissheit haben müssen, dass die von Art. 35 Abs. 2 SVG geforderten Voraussetzungen (insbesondere die Freiheit des benötigten Raumes) für die gesamte Dauer des Fahrmanövers, mithin für die Zeit, die er benötigte, um am Postauto vorbei zu fahren und wieder auf die rechte Fahrspur zu gelangen, gegeben waren (vgl. BGE 105 IV 366 ff.). Dabei hatte er insbesondere zu bedenken, dass er aus stehender Position erst anfahren und dann beschleunigen musste. Weiter hatte er zu berücksichtigen, mit welcher Geschwindigkeit ein entgegenkommendes Fahrzeug in den Raum, den der überblicken konnte, hineinfahren würde.