den. Zu prüfen ist vorliegend, ob der für den Angeklagten übersehbare Raum ausreichte, um das Vorbeifahrmanöver auszuführen, ohne dass die Gefahr bestand, dass währenddessen ein entgegenkommendes Fahrzeug in diesen Raum hineinfuhr. Der Angeklagte hätte in dem Moment, in dem er zum Vorbeifahren ansetzte, die Gewissheit haben müssen, dass die von Art. 35 Abs. 2 SVG geforderten Voraussetzungen (insbesondere die Freiheit des benötigten Raumes) für die gesamte Dauer des Fahrmanövers, mithin für die Zeit, die er benötigte, um am Postauto vorbei zu fahren und wieder auf die rechte Fahrspur zu gelangen, gegeben waren (vgl. BGE 105 IV 366 ff.).