ausschwenken konnte, ohne das Postauto zu streifen, wird er ca. eine Wagenlänge dahinter angehalten haben, so dass vom Fahrersitz aus von einer Sichtweite von maximal 73 m ausgegangen werden kann. Der für den Angeklagten übersehbare Strassenabschnitt war in dem Moment, in dem er sich zum Vorbeifahren entschieden hat, zweifellos frei, denn ansonsten hätte er gewartet und den Gegenverkehr passieren lassen, um nicht sich selbst und seine Beifahrer zu gefähr-