Aus den Erwägungen: Eine Rekonstruktion der Verhältnisse mit einem an der Haltestelle stehendem Postauto hat ergeben, dass der Angeklagte bei Tageslicht in der von ihm geschilderten Position - links versetzt hinter dem Postauto stehend, ohne die Leitlinien überfahren zu haben - eine maximale Sichtweite von etwa 67 m hatte. Im Dunkeln dürfte die Sichtweite einerseits wegen der Dunkelheit und andererseits wegen der Blendwirkung der beim Fussgängerstreifen installierten Strassenlampe eher noch weniger betragen haben. Hingegen ist zugunsten des Angeklagten davon auszugehen, dass die Sichtweite vom Heck des Postautos gemessen wurde. Damit der Angeklagte mit seinem Fahrzeug noch