Einfache Verkehrsregelverletzung. Überholen und Vorbeifahren an einem Hindernis an unübersichtlicher Stelle und Behinderung des Gegenverkehrs (Art. 90 Ziff. 1 i.V.m. Art. 35 Abs. 2 SVG und Art. 9 Abs. 1 VRV).