B. Gerichtsentscheide 3444 ihr keinen Unterhalt zahlen wolle, was in subjektiver Hinsicht auf Vorsatz hinweisen würde. Er relativierte dies jedoch anlässlich der Hauptverhandlung dahingehend, als er ausführte, er habe das damals nur aus einer Verletzung heraus gesagt und wäre - wenn er über ausreichend Mittel verfügte - auch grosszügigerweise bereit, Frauenunterhaltsbeiträge zu leisten. Der subjektive Tatbestand ist ebenfalls erfüllt, so dass der Angeklagte wegen der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten schuldig zu sprechen ist. KGer, 2. Abt., 05.07.2004 3444