B. Gerichtsentscheide 3444 ihr keinen Unterhalt zahlen wolle, was in subjektiver Hinsicht auf Vor- satz hinweisen würde. Er relativierte dies jedoch anlässlich der Hauptverhandlung dahingehend, als er ausführte, er habe das damals nur aus einer Verletzung heraus gesagt und wäre - wenn er über aus- reichend Mittel verfügte - auch grosszügigerweise bereit, Frauenun- terhaltsbeiträge zu leisten. Der subjektive Tatbestand ist ebenfalls erfüllt, so dass der Ange- klagte wegen der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten schuldig zu sprechen ist. KGer, 2. Abt., 05.07.2004 3444 Einfache Verkehrsregelverletzung. Überholen und Vorbeifahren an einem Hindernis an unübersichtlicher Stelle und Behinderung des Gegenverkehrs (Art. 90 Ziff. 1 i.V.m. Art. 35 Abs. 2 SVG und Art. 9 Abs. 1 VRV). Sachverhalt: Der Angeklagte fuhr am 3. September 2002 um ca. 21.00 Uhr auf der Hauptstrasse in Stein, „Steinerstich“, in Richtung Teufen. Bei der Postautohaltestelle „Säge“ schloss er auf ein zum Teil in der Strasse haltendes Postauto auf. Nachdem der Angeklagte hinter dem Postau- to angehalten und sich vergewissert hatte, dass kein Gegenverkehr herrschte, scherte er aus, um langsam am Postauto vorbei zu fahren. Der ortsunkundige Angeklagte hatte in der Dunkelheit nicht sehen können, dass nach ca. 70 m eine starke Rechtskurve folgte. Als sich der Angeklagte mit seinem Fahrzeug neben dem Postauto befand, kam ihm aus Richtung Teufen ein Fahrzeug entgegen. Der Angeklag- te beschleunigte sein Fahrzeug, um vor dem Kreuzen mit dem entge- genkommenden Fahrzeug wieder auf seine Fahrbahn zu gelangen. Der Lenker des entgegenkommenden Fahrzeugs machte eine Voll- bremsung und rutschte mit blockierten Rädern rechts in eine Stütz- mauer. Die beiden Fahrzeuge kreuzten jedoch ohne zu kollidieren. 135 B. Gerichtsentscheide 3444 Aus den Erwägungen: Eine Rekonstruktion der Verhältnisse mit einem an der Haltestelle stehendem Postauto hat ergeben, dass der Angeklagte bei Tageslicht in der von ihm geschilderten Position - links versetzt hinter dem Post- auto stehend, ohne die Leitlinien überfahren zu haben - eine maxima- le Sichtweite von etwa 67 m hatte. Im Dunkeln dürfte die Sichtweite einerseits wegen der Dunkelheit und andererseits wegen der Blend- wirkung der beim Fussgängerstreifen installierten Strassenlampe eher noch weniger betragen haben. Hingegen ist zugunsten des Angeklag- ten davon auszugehen, dass die Sichtweite vom Heck des Postautos gemessen wurde. Damit der Angeklagte mit seinem Fahrzeug noch ausschwenken konnte, ohne das Postauto zu streifen, wird er ca. eine Wagenlänge dahinter angehalten haben, so dass vom Fahrersitz aus von einer Sichtweite von maximal 73 m ausgegangen werden kann. Der für den Angeklagten übersehbare Strassenabschnitt war in dem Moment, in dem er sich zum Vorbeifahren entschieden hat, zwei- fellos frei, denn ansonsten hätte er gewartet und den Gegenverkehr passieren lassen, um nicht sich selbst und seine Beifahrer zu gefähr- den. Zu prüfen ist vorliegend, ob der für den Angeklagten übersehbare Raum ausreichte, um das Vorbeifahrmanöver auszuführen, ohne dass die Gefahr bestand, dass währenddessen ein entgegenkommendes Fahrzeug in diesen Raum hineinfuhr. Der Angeklagte hätte in dem Moment, in dem er zum Vorbeifahren ansetzte, die Gewissheit haben müssen, dass die von Art. 35 Abs. 2 SVG geforderten Voraussetzungen (insbesondere die Freiheit des benötigten Raumes) für die gesamte Dauer des Fahrmanövers, mithin für die Zeit, die er benötigte, um am Postauto vorbei zu fahren und wieder auf die rechte Fahrspur zu gelangen, gegeben waren (vgl. BGE 105 IV 366 ff.). Dabei hatte er insbesondere zu bedenken, dass er aus stehender Position erst anfahren und dann beschleunigen musste. Weiter hatte er zu berücksichtigen, mit welcher Geschwindigkeit ein entgegen- kommendes Fahrzeug in den Raum, den der überblicken konnte, hineinfahren würde. Auf jenem Streckenabschnitt ist eine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h erlaubt. Ein mit 80 km/h fahrendes Fahrzeug legt in einer Sekunde eine Strecke von 22 m zurück; bei 70 km/h sind es 19,4 m und bei 60 km/h 16,6 m. Die etwa 73 m des für den Angeklagten 136 B. Gerichtsentscheide 3444 übersehbaren Abschnitts in dem Moment, als er sich zum Vorbeifah- ren entschloss, könnte ein mit 70 km/h fahrendes Fahrzeug in nur 3,45 Sekunden zurücklegen; bei einer Geschwindigkeit von 60 km/h würde es für diese Distanz vier Sekunden benötigen, bei 80 km/h wären es drei Sekunden. In drei bis vier Sekunden konnte der Angeklagte jedoch sein Vor- beifahrmanöver nicht beenden, wie im Folgenden darzulegen ist: Zur Ermittlung der Länge des Überholwegs und der Überholzeit ist zu berücksichtigen, dass der Angeklagte hinter dem Postauto stand und erst anfahren musste. Sowohl zum Ausschwenken als auch zum Einschwenken hatte er einen „S“-förmigen Bogen zu fahren, was den zu fahrenden Weg verlängert. Die dabei auftretende Querbeschleuni- gung des Fahrzeugs verlangsamt das Manöver zusätzlich. Nach ei- genen Angaben fuhr der Angeklagte vorsichtig und im Schritttempo wegen des für ihn erkennbaren Fussgängerstreifens. Erst als er die Lichtkegel des entgegenkommenden Fahrzeugs sah und sich noch neben dem Postauto befand, gab er - wie er sagte - Vollgas, um schnell wieder auf seine Fahrbahn einspuren zu können. Nach dem Berechnungsmodell nach Dr. phys. U. Löhle (bei: E. Peter, Verkehrsunfallrekonstruktion, Strassenverkehrs- und Schiff- fahrtsamt des Kantons St. Gallen) ergibt sich für das Vorbeifahren an einem 12 m langen Postauto mit einem ca. 4,5 m langen Personen- wagen ein Gesamtüberholweg von 55,5 m und eine Gesamtüberhol- zeit von 6,8 Sekunden. Diese Werte ergeben sich im Wesentlichen aus den Angaben des Angeklagten, auf die zu seinen Gunsten abge- stellt wird, und aus den dem Berechnungsmodell zugrunde liegenden Standardwerten. Dabei wurde berücksichtigt, dass der Angeklagte zunächst relativ vorsichtig am Postauto vorbei fuhr und erst zuletzt stark beschleunigte. Der Querbeschleunigungswert beim Ausschwen- ken ist wegen der geringeren Geschwindigkeit niedriger als beim Ein- schwenken. Bei der Distanz, die ein entgegenkommendes Fahrzeug mit einer Geschwindigkeit von 60 bis 80 km/h zurücklegen könnte, war der für den Angeklagten zu übersehende Raum somit auf jeden Fall zu kurz und die dafür benötigte Zeit zu lange, um das problemlose Vorbeifah- ren ohne Behinderung eines möglicherweise entgegenkommenden Fahrzeugs zu gewährleisten. Bei Dunkelheit war die Situation sogar noch prekärer, da der Angeklagte - wie er selbst angab - eigentlich nur bis zum Fussgängerstreifen sehen konnte. Der für das Vorbeifah- 137 B. Gerichtsentscheide 3444 ren am Postauto nötige Raum war somit nicht übersichtlich genug und der Angeklagte durfte nicht davon ausgehen, dass der von ihm für das Fahrmanöver benötigte Raum die ganze Zeit frei bleiben würde. Es fehlt somit an einer in Art. 35 Abs. 2 SVG statuierten Voraussetzung, der Übersichtlichkeit des für das Fahrmanöver benötigten Raumes, so dass der Angeklagte diese Verkehrsregel verletzte, indem er trotzdem am Postauto vorbeifuhr. Gleichzeitig verletzte er damit auch die Regel von Art. 9 Abs. 1 VRV, wonach dem Gegenverkehr der Vortritt zu lassen ist, wenn das Kreuzen durch ein Hindernis auf der eigenen Spur erschwert ist. Wenn der Angeklagte schon nicht am Postauto vorbeifahren durfte, weil er mit entgegenkommenden Fahrzeugen rechnen musste, ergibt sich von selbst, dass er verpflichtet war, dem Gegenverkehr den Vor- tritt zu lassen. Es ist unbestritten, dass die Strasse an jener Stelle nicht breit genug ist, dass neben dem haltenden Postauto noch zwei Personenwagen kreuzen könnten. Der Angeklagte fuhr an dieser Stel- le am haltenden Postauto vorbei, ohne zu wissen, ob der dafür benö- tigte Raum von vortrittsberechtigtem Gegenverkehr frei bleiben würde. Den vorstehenden Berechnungen liegt die Annahme zugrunde, dass entgegenkommende Fahrzeuge sich mit einer Geschwindigkeit von 60 bis 80 km/h fortbewegen. Nach Ansicht des Kantonsgerichts ist diese Geschwindigkeit im betreffenden Strassenabschnitt von Teu- fen her kommend den Verhältnissen angemessen. Bei den vom Ver- teidiger zitierten Bestimmungen von Art. 32 Abs. 1 SVG, Art. 4 Abs. 1 VRV, Art. 33 Abs. 2 und 3 SVG handelt es sich um allgemeine Vor- schriften zur Anpassung der Geschwindigkeit bei besonderen Ver- hältnissen, welche im Einzelfall zu konkretisieren sind. Der Lenker des entgegenkommenden Fahrzeugs musste nicht damit rechnen, dass ihm nach der Kurve ein überholendes Fahrzeug auf seiner Spur ent- gegen kam. Auch drängt es sich nicht auf, dass um ca. 21.00 Uhr am Abend noch dazu in einer ländlichen Gegend ohne nahe gelegene Siedlungen ein reger Verkehr auf Fussgängerstreifen herrscht, der eine Anpassung der Geschwindigkeit in jedem Fall erfordern würde. In jedem Fall hatte der Angeklagte mit Gegenverkehr zu rechnen. Selbst wenn man zu seinen Gunsten eine angepasste Geschwindigkeit von 60 km/h annehmen würde, wäre der von ihm überschaubare Raum nicht ausreichend für sein Fahrmanöver gewesen, denn – wie bereits oben erläutert – kann ein entgegenkommendes Fahrzeug diesen Raum von 73 m in lediglich 4 Sekunden vollständig durchfahren, wäh- 138 B. Gerichtsentscheide 3444 rend der Angeklagte für sein Vorbeifahren am Postauto fast 7 Sekun- den benötigt. Nimmt man ausserdem an, dass der Gegenverkehr bei einer geschätzten Sichtweite von 60 m mit einer Geschwindigkeit von etwa 76 km/h fahren dürfte, um innerhalb dieser Distanz anhalten zu können, ergibt sich von selbst, dass eine Geschwindigkeit von 60 km/h aufgrund der örtlichen Verhältnisse in jeder Hinsicht angemes- sen ist und somit als minimale Geschwindigkeit des Gegenverkehrs den Berechnungen zugrunde gelegt werden kann. Die diesbezügli- chen Einwände des Verteidigers zur angepassten Geschwindigkeit des Gegenverkehrs sind daher zurückzuweisen. KGer, 2. Abt., 03.11.2003 139