Damit erfüllt er den objektiven Tatbestand der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten. In subjektiver Hinsicht ist Eventualvorsatz ausreichend, d. h. der Täter muss zumindest in Kauf nehmen, dass sein Verhalten - also die ungenügenden Bemühungen, ein ausreichendes Einkommen zu erzielen - zu einer Vernachlässigung von Unterhaltspflichten führen würde. Hinsichtlich des Unterhalts für seine Ex-Frau äusserte der Angeklagte anlässlich der verhörrichterlichen Einvernahme, dass er 134 B. Gerichtsentscheide 3444