Im Gegenteil: Er hat immer nur noch weitere Schulden angehäuft und sein Vermögen zur Deckung des täglichen Bedarfs unter Wert veräussert. Er hat sich nach dem Konkurs seiner Gesellschaften nicht einmal darum gekümmert, bei der Arbeitslosenkasse eine Insolvenzentschädigung zu beantragen; mit diesem Geld hätte er zumindest einen Teil seiner Unterhaltsbeiträge leisten können. Der Angeklagte hat somit bei Weitem nicht alles Zumutbare unternommen, um seine Leistungsfähigkeit zu erhalten bzw. zu begründen. Damit erfüllt er den objektiven Tatbestand der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten.