Auch steht fest - bzw. es ergibt sich aus den Untersuchungsakten nichts Gegenteiliges -, dass der Angeklagte in tatsächlicher Hinsicht wohl nicht über genügend finanzielle Mittel verfügte, um seinen Unterhaltspflichten vollumfänglich und gegenüber allen Berechtigten nachkommen zu können. Somit ist zu fragen, ob der Angeklagte nur deshalb seinen Unterhaltspflichten nicht nachkommen konnte, weil er nicht alles Zumutbare unternommen hat, um ein Einkommen zu erzielen, welches ihm die rechtzeitige und vollständige Bezahlung der Unterhaltsbeiträge ermöglicht hätte.