Die Zumutbarkeit richtet sich nach der jeweiligen beruflichen Qualifikation, dem Gesundheitszustand, dem Alter und der jeweiligen Arbeitsmarktlage (Albrecht P., in: Kommentar zum Schweizerischen Strafrecht, N 118 zu Art. 217). Es ist unbestritten, dass der Angeklagte in den hier zur Beurteilung stehenden Zeiträumen die Unterhaltsbeiträge ganz oder teilweise nicht bezahlt hat. Auch steht fest - bzw. es ergibt sich aus den Untersuchungsakten nichts Gegenteiliges -, dass der Angeklagte in tatsächlicher Hinsicht wohl nicht über genügend finanzielle Mittel verfügte, um seinen Unterhaltspflichten vollumfänglich und gegenüber allen Berechtigten nachkommen zu können.