Breitschmid P., AJP 1994, S. 842). Wer nicht genügend verdient, müsste somit einen Berufswechsel oder die Aufnahme einer Nebenerwerbstätigkeit ins Auge fassen; die freie Berufswahl und Selbstverwirklichung ist somit eingeschränkt (vgl. BGE 114 IV 124 f.; Trechsel, Kurzkommentar, 2. Aufl., N 12 ff. zu Art. 217, m.w.H.). Die Zumutbarkeit richtet sich nach der jeweiligen beruflichen Qualifikation, dem Gesundheitszustand, dem Alter und der jeweiligen Arbeitsmarktlage (Albrecht P., in: Kommentar zum Schweizerischen Strafrecht, N 118 zu Art. 217).