Aus den Erwägungen: Dem Angeklagten wird vorgeworfen, seine Unterhaltspflichten gegenüber seiner Ex-Frau und seinen zwei Kindern X. und Y. verletzt zu haben. Gemäss Art. 217 StGB macht sich strafbar, wer seine familienrechtlichen Unterhalts- oder Unterstützungspflichten nicht erfüllt, obschon er über die Mittel dazu verfügt oder verfügen könnte. Insbesondere kann sich der Unterhaltsschuldner auch dadurch strafbar machen, dass er aus eigenem Entschluss darauf verzichtet, seine Arbeitskraft im Rahmen des Zumutbaren optimal ökonomisch zu nutzen (Riklin F., ZBJV 1992, s. 534; Breitschmid P., AJP 1994, S. 842).