SOG 1990 N. 7 S. 28 Erwägung 7). Nur schon die unbestrittenen Vorfälle vom 23. Januar 2003 („Décolleté“) und vom 1. März 2003 („Penisfunktion“) stellen klare Pflichtverletzungen dar, welche allerdings bloss minder schwer wiegen bzw. aus formellen Gründen nicht zum wichtigen Grund für die fristlose Entlassung dienen. Der Kläger hat sich mit diesen Aussagen unkorrekt verhalten und trägt somit ein nicht unerhebliches Mitverschulden an der fristlosen Kündigung. Der Antrag des Klägers auf Ausrichtung einer Entschädigung nach Art. 337c Abs. 3 OR ist daher abzuweisen. KGer, 3. Abt., 05.07.2004 132