Einzig bei Vorliegen eines klaren Grenzfalls, wenn gerade noch kein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung gegeben ist, darf von einer Entschädigung abgesehen werden. Unter anderem stellt das Mitverschulden des Arbeitnehmers an der fristlosen Entlassung eines der Elemente dar, aufgrund derer der Richter entscheidet, ob der Arbeitgeber eine solche zivilrechtliche Strafe zu zahlen hat (SGGVP 1990 N. 53 S. 140 Erwägung 8; SOG 1990 N. 7 S. 28 Erwägung 7).