haltung des Vorsorgeschutzes geschuldet. Abzuziehen ist, was die Beklagte bereits ausbezahlt hat. Neben der Ersatzleistung kann das Gericht gemäss Art. 337c Abs. 3 OR den Arbeitgeber zur Zahlung einer Entschädigung an den Arbeitnehmer in der Höhe von bis zu 6 Monatslöhnen verpflichten. Eine solche „Entschädigung“ mit dem Charakter einer Strafzahlung ist dem Arbeitnehmer in aller Regel zuzusprechen. Einzig bei Vorliegen eines klaren Grenzfalls, wenn gerade noch kein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung gegeben ist, darf von einer Entschädigung abgesehen werden.